Rechnungsruf nach Art. 155 HRegV Schmuck bei Cardan Gehrig und Berraondo ManauRubrik: Bekanntmachungen nach Handelsregisterverordnung
Unterrubrik: Rechnungsruf nach Art. 155 HRegV
Schmuck bei Cardan Gehrig und Berraondo Manau
Kronwiesenstrasse 35
8051 Zürich
AusgangslageAufforderung im SHAB vom 10.11.2021
VerfügungI. Einträge im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen (Art. 929 Abs. 1 OR). Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung die-ser Tatsache eingetragen werden (Art. 933 Abs. 1 OR). Die Eintragung ins Handels-register beruht auf einer Anmeldung der betroffenen Rechtseinheit (Art. 929 Abs. 2 OR und Art. 17 Abs. 1 HRegV).
Das Handelsregisteramt muss eine Eintragung von Amtes wegen vornehmen, wenn die zur Anmeldung verpflichteten Personen dieser Pflicht nicht nachkommen oder eine Eintragung den Tatsachen oder der Rechtslage nicht oder nicht mehr entspricht und die zur Anmeldung verpflichteten Personen die Änderung oder die Löschung nicht zur Eintragung anmelden (Art. 938 Abs. 2 OR und Art. 153 HRegV).
Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit mit eingeschriebenem Brief an de-ren eingetragenes Rechtsdomizil auf, die Anmeldung innert angesetzter Frist vorzu-nehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung erforder-lich ist. Es weist dabei auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 152 und Art. 152a Abs. 1 HRegV).
Kann das Handelsregisteramt die Rechtseinheit nicht erreichen, so veröffentlicht es die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 152a Abs. 3 HRegV).
Nimmt das Handelsregisteramt die Eintragung vom Amtes wegen vor, so spricht es gegebenenfalls eine Ordnungsbusse bis zu CHF 5’000.00 gemäss Art. 940 OR aus. Die Festlegung der Höhe der Busse liegt im Ermessen des Handelsregisteramtes, wobei Verschulden und Schwere der Pflichtverletzung zu berücksichtigen sind (Ur-teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2014 [VB.2014.00076]).
II. Wird eine Kollektivgesellschaft zum Zweck der Liquidation aufgelöst, so müssen die Gesellschafter die Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister anmelden (Art. 574 Abs. 2 OR und Art. 42 Abs. 1 HRegV). Die Liquidation wird von den zur Vertretung befugten Gesellschaftern besorgt, soweit sich die Gesellschafter nicht auf andere Liquidatoren einigen (Art. 583 Abs. 1 OR). Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren die Löschung der Gesellschaft anzumelden (Art. 589 OR und Art. 42 Abs. 4 HRegV). Zusammen mit der Löschung muss der Löschungsgrund im Handelsregister eingetragen werden (Art. 42 Abs. 5 HRegV).
Mit Eingang vom 5. Februar 2021 reichte die Gesellschafterin Caronne Gehrig die von ihr unterzeichnete Löschungsanmeldung ein, wonach die Gesellschaft aufgelöst und die Liquidation durchgeführt sei. Gleichzeitig teilte Caronne Gehrig mit, dass der weitere Gesellschafter Daniel Berraondo Manau unbekannten Aufenthaltes sei und sie über keinerlei Kontaktangaben verfüge. Daraufhin ergaben Abklärungen seitens des Handelsregisteramtes, dass Daniel Berraondo Manau bereits 2012 nach Argen-tinien weggezogen sei.
Infolgedessen wurde am 7. Juni 2021 eine Aufforderung nach Art. 152a Abs. 1 und 2 HRegV i.V.m. Art. 933 Abs. 1 und 938 OR an das eingetragene Rechtsdomizil ver-sandt, die am 9. Juni 2021 in Empfang genommen wurde. Da Daniel Berraondo Manau unbekannten Aufenthaltes ist, wurde die Aufforderung gemäss Art. 152a Abs. 3 HRegV i.V.m. Art. 933 Abs. 1 und 938 OR zudem am 10. November 2021 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.
Die Frist ist inzwischen abgelaufen, ohne dass der Aufforderung Folge geleistet worden wäre. Die Löschung der Kollektivgesellschaft ist deshalb von Amtes wegen ins Handelsregister einzutragen.
III. Gestützt auf Art. 153 HRegV wird daher verfügt:
1. Die Kollektivgesellschaft Schmuck bei Cardan Gehrig und Berraondo wird von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht.
2. In das Handelsregister wird nach Eintritt der Rechtskraft Folgendes eingetragen:
Schmuck bei Cardan Gehrig und Berraondo Manau, in Zürich, CHE-114.555.227, Kollektivgesellschaft (SHAB Nr. 209 vom 28.10.2008, S.22, Publ. 4708718). Eintragung von Amtes wegen. Die Gesellschaft hat sich aufgelöst. Die Liquidation ist durchgeführt. Die Gesellschaft wird gelöscht.
3. Die Eintragungsgebühren von CHF 220.60 werden Daniel Berraondo Manua, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, und Caronne Gehrig, unter solidarischer Haf-tung auferlegt und von Caronne Gehrig bezogen.
4. Der Betrag von CHF 220.60 wird nach der Eintragung in Rechnung gestellt.
5. Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 942 OR innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Verfügende StelleHandelsregisteramt des Kantons Zürich
Schöntalstrasse 5
8022 Zürich
Frist: 30 Tag(e)
Ablauf der Frist: 18.02.2022
AnmeldestelleHandelsregisteramt des Kantons Zürich,
Schöntalstrasse 5,
8022 Zürich
SHAB: 13 vom 19.01.2022
Meldungsnummer: BH07-0000002734
Meldestelle: Handelsregisteramt des Kantons Zürich
Kantone: ZH