Firma | Aktionen |
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Person | Netzwerk | Funktion | Unterschrift | Seit | Bis |
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- |
Sitz |
Brig-Glis (VS) |
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Zweck |
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UID |
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CH-Nummer |
CH-600.3.000.555-4 |
Handelsregisteramt |
Kanton Wallis |
Handelsregisterauszug |
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Er wird aufgefordert, zur bezeichneten Zeit persönlich (mit oder ohne Vertretung) vor der Schlichtungsbehörde zu erscheinen.
Bleibt die klagende Partei persönlich der Verhandlung unentschuldigt fern, gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO).
Bleibt die beklagte Partei persönlich der Verhandlung unentschuldigt fern, wird entweder die Klagebewilligung erteilt (Art. 206 Abs. 2 ZPO) oder es kann ein Urteilsvorschlag unterbreitet oder bei Antrag ein Entscheid gefällt werden.
Bleiben beide Parteien persönlich der Verhandlung unentschuldigt fern, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 3 ZPO).
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