Management

Aktuelles Management

Person Netzwerk Funktion Unterschrift Seit Bis
Inhaber Einzelunterschrift 06.06.2007
Stammdaten
Einzelunternehmen
31.05.2007
Letzte Änderung: 03.09.2019

Sitz

Kloten (ZH)

Zweck

Transport von Gütern, insbesondere für Güter der Baubranche. Mehr anzeigen

UID

CHE-113.643.001

CH-Nummer

CH-020.1.052.398-3

Handelsregisteramt

Kanton Zürich

Handelsregisterauszug

Nachbarschaft

Firmen in der Nachbarschaft

1 Firma mit gleichem Domizil: Ifangstrasse 16, 8302 Kloten

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Publikationen

Publikationen

1 - 3 von 3

SHAB25.01.2022
|
Prenrecaj Gjon-Transport

Gerichtliche Vorladung von Prenrecaj Gjon-Transport

Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB
Unterrubrik: Gerichtliche Vorladung

Vorgeladene Partei(en)
Prenrecaj Gjon-Transport
Ifangstrasse 16
8302 Kloten

Die aufgeführte Partei wird hiermit aufgefordert, zur bezeichneten Zeit persönlich (mit oder ohne Vertreter) vor Gericht zu erscheinen.

Geschäftsnummer: GV.2021.00158

Art der Verhandlung: Schlichtungsverhandlung
Ort, Datum und Zeit der Verhandlung
Friedensrichteramt Kloten
Schaffhauserstr. 135
8302 Kloten
17.02.2022, 09:00 Uhr

Verhandlungsgegenstand
Arbeitsrechtliche Forderung Muhamed Rexhepi über CHF 3'323.67

Säumnisfolgen

Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO).

Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 und Art. 209-212 ZPO). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann die Friedensrichterin oder der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder einen Entscheid fällen. Dies gilt auch bei Reduktion des Streitwertes anlässlich der Verhandlung auf CHF 2000 oder weniger. Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Einen Entscheid fällt die Schlichtungsbehörde gestützt auf die Akten und die Vorbringen der anwesenden Partei.

Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 3 ZPO).



1. Ist eine Partei zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, so kann sie sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2 ZPO). Die Schlichtungsbehörde ist sowohl über eine Vertretung als auch über eine Begleitung rechtzeitig vor der Verhandlung zu orientieren.
2. Die Verschiebung einer Verhandlung wird nur aus zureichenden Gründen auf schriftliches Gesuch hin bewilligt. Verschiebungsgesuche können abgelehnt werden, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt und genügend durch Urkunden wie Bestätigungen o.ä. belegt werden (Art. 135 ZPO).
3. Verhinderung wegen Krankheit, Alter oder aus ähnlichen zwingenden Gründen (beispielsweise Militärdienst) ist der Schlichtungsbehörde sofort mitzuteilen. Im Krankheitsfall ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. In allen übrigen Fällen sind Belege einzureichen, die den wichtigen Grund ausweisen (Art. 135 ZPO). In diesen Fällen wird der betreffenden Partei auf Gesuch hin das persönliche Erscheinen mittels Verfügung erlassen und sie kann sich vertreten lassen (Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO).
4. Adressänderungen sind der Schlichtungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls sind Zustellungen an die letztbekannte Adresse rechtswirksam (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
5. Fremdsprachige Parteien haben der Schlichtungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie eine dolmetschende Person benötigen.
6. Nichterscheinen kann von der Schlichtungsbehörde mit Ordnungsbusse geahndet werden.
7. Diese Vorladung ist zur Verhandlung mitzubringen.
8. Eingaben an die Schlichtungsbehörde müssen die Geschäftsnummer enthalten (die Nummer dieses Geschäfts lautet: GV.2021.00158 ).
9. Im weiteren Verlauf des Verfahrens gilt eine Zustellung durch die Schlichtungsbehörde (eingeschriebene Post), die von einer Partei nicht abgeholt wird, dennoch am siebten Tag nach dem Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Schlichtungsbehörde wird keine weiteren Zustellungsversuche mehr vornehmen. Die Parteien müssen deshalb bei Abwesenheiten für die Entgegennahme/Umleitung der Post sorgen.

SHAB: 17 vom 25.01.2022
Meldungsnummer: UV03-0000000631
Meldestelle: Stadt Kloten
Kanton: ZH
SHAB03.09.2019
|
Prenrecaj Gjon-Transport

Mutation Prenrecaj Gjon-Transport

Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Mutation
Grund: Sitz neu, Domizil neu

Prenrecaj Gjon-Transport, in Kloten, CHE-113.643.001, Einzelunternehmen (SHAB Nr. 107 vom 06.06.2007, S.19, Publ. 3962644).

Domizil neu:
Ifangstrasse 16, 8302 Kloten.

SHAB: 169 vom 03.09.2019
Tagesregister: 33648 vom 29.08.2019
Meldungsnummer: HR02-1004707655
Kantone: ZH

SHAB06.06.2007
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Prenrecaj Gjon-Transport

Grund: Handelsregister (Neueintragungen)

Prenrecaj Gjon-Transport, in Kloten, CH-020.1.052.398-3, Dorfstrasse 14, 8302 Kloten, Einzelfirma (Neueintragung).

Zweck:
Transport von Gütern, insbesondere für Güter der Baubranche.

Eingetragene Personen:
Prenrecaj, Gjon, von Kloten, in Kloten, Inhaber, mit Einzelunterschrift.

Tagebuch Nr. 15181 vom 31.05.2007
(03962644/CH02010523983)

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