Firma | Aktionen |
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Person | Netzwerk | Funktion | Unterschrift | Seit | Bis |
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2 Firmen anzeigen | Mitglied des Verwaltungsrates | Einzelunterschrift | 12.09.2018 |
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Sitz |
Kloten (ZH) |
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Zweck |
Die Gesellschaft bezweckt den Erwerb, das Halten und Veräussern von Beteiligungen aller Art sowie den Erwerb, die Verwaltung und Veräusserung von Grundstücken Im Ausland. Sie kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im Inland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.
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UID |
CHE-102.033.850 |
CH-Nummer |
CH-280.3.911.991-6 |
Handelsregisteramt |
Kanton Zürich |
Handelsregisterauszug |
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Alte Bezeichnungen |
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5 Firmen mit gleichem Domizil: Birkenstrasse 4, 8302 Kloten
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Löschung AWE Holding AG in Liquidation
Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Löschung
AWE Holding AG in Liquidation, in Kloten, CHE-102.033.850, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 44 vom 03.03.2022, Publ. 1005418644). Nachdem kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben wurde, wird die Gesellschaft im Sinne von Art. 159a Abs. 1 lit. a HRegV von Amtes wegen gelöscht.
SHAB: 47 vom 07.03.2024
Tagesregister: 10355 vom 04.03.2024
Meldungsnummer: HR03-1005979592
Kantone: ZH
Organisationsmangel
1. Das Urteil vom 24. Februar 2022 wird in Wiedererwägung gezogen.
2. Das Verfahren wird als gegenstandlos geworden abgeschrieben.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. [Mitteilungen]
5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Mutation AWE Holding AG in Liquidation
Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Mutation
Grund: Aufhebung des Konkurses
AWE Holding AG in Liquidation, in Kloten, CHE-102.033.850, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 42 vom 01.03.2022, Publ. 1005416509). Das Konkursverfahren ist mit Urteil der Konkursrichterin vom 22.02.2022 mangels Aktiven eingestellt worden.
SHAB: 44 vom 03.03.2022
Tagesregister: 8906 vom 28.02.2022
Meldungsnummer: HR02-1005418644
Kantone: ZH
Organisationsmangel
1. Die Gesellschaft wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2. Das Konkursamt Bassersdorf wird mit dem Vollzug beauftragt.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.– und der Gesellschaft auferlegt.
4. [Mitteilungen]
5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Mutation AWE Holding AG in Liquidation
Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Mutation
Grund: Eingetragene Personen
AWE Holding AG in Liquidation, in Kloten, CHE-102.033.850, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 12 vom 18.01.2022, Publ. 1005382901).
Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
Ukaj, Zeqir, von Zürich, in Zürich, Mitglied des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien.
SHAB: 42 vom 01.03.2022
Tagesregister: 8541 vom 24.02.2022
Meldungsnummer: HR02-1005416509
Kantone: ZH
Mutation AWE Holding AG in Liquidation
Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Mutation
Grund: Liquidation, Firma neu, Auflösung infolge Konkurs
AWE Holding AG, in Kloten, CHE-102.033.850, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 192 vom 04.10.2021, Publ. 1005303634).
Firma neu:
AWE Holding AG in Liquidation. Mit Urteil vom 11.01.2022 hat die Konkursrichterin des Bezirksgerichts Bülach über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 11.01.2022, 11.00 Uhr, den Konkurs eröffnet; demnach ist die Gesellschaft aufgelöst.
SHAB: 12 vom 18.01.2022
Tagesregister: 2191 vom 13.01.2022
Meldungsnummer: HR02-1005382901
Kantone: ZH
1. Das Doppel der Eingabe des Handelsregisteramts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2021 (act. 1) wird der Gesellschaft zugestellt.
2. Der Gesellschaft wird eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.
Bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen wird durch Urteil des Gerichts die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Konkursregeln angeordnet (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).
Die gesetzlichen Fristenstillstände gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
3. Der rechtmässige Zustand kann in Bezug auf die vorstehende Erwägung Ziff. 2 wiederhergestellt werden durch:
- die Bestätigung, dass das eingetragene Domizil noch gültig ist, durch ein oder mehrere für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigte/s Mitglied/er des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung; die Bestätigung des Vermieters, dass der bestehende Mietvertrag am eingetragenen Domizil immer noch gültig ist bzw. ein Nachweis über die Eigentümerschaft (vgl. Art. 117 Abs. 4 HRegV),
oder
- die Anmeldung des neuen Domizils, original unterzeichnet durch eine oder mehrere für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigten Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung und die Erklärung der Anmeldenden, dass die Gesellschaft am angegebenen Domizil erreicht werden kann oder, falls es sich um eine c/o-Adresse handelt, die original unterzeichnete Domizilhalteerklärung. Ist die neue Adresse in einer anderen politischen Gemeinde, so müssen auch die öffentliche Urkunde über den Statutenänderungsbeschluss und ein Exemplar der dann neuen Statuten eingereicht werden (Art. 626 Ziff. 1 OR i.V.m. Art. 22 Abs. 3 f. HRegV).
4. Der rechtmässige Zustand kann in Bezug auf die vorstehende Erwägung Ziff. 3 wiederhergestellt werden durch:
- die Einreichung eines Protokolls des Verwaltungsrates über sei-ne Konstituierung sowie über die Regelung des Vorsitzes, rechtsgültig unterzeichnet durch den Vorsitzenden und den Protokollführer unter Bezeichnung derselben (Art. 712 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 23 HRegV),
oder
- die Einreichung eines Protokolls der Generalversammlung, rechtsgültig unterzeichnet durch den Vorsitzenden und den Protokollführer unter Bezeichnung derselben, sowie die Einreichung der aktuell gültigen Statuten der Gesellschaft, sofern die Statuten der Gesellschaft vorsehen, dass die Wahl des Verwaltungsratspräsidenten der Generalversammlung übertragen wurde (Art. 712 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 23 HRegV).
5. An die Gesellschaft ergehen folgende Hinweise:
- Eine allfällige Behebung der Mängel während dieses Verfahrens ist in Zusammenarbeit mit dem Handelsregisteramt vorzunehmen. Das Gericht behandelt nur das vorliegende Verfahren.
- Bei Behebung der Mängel während des Laufs der Frist gemäss Ziff. 2 dieser Verfügung wird das Gericht durch das Handelsregisteramt in-formiert. Das vorliegende Verfahren ist daraufhin wegen Gegenstandslosigkeit durch Verfügung des Gerichts zu beenden.
- Erfolgt die Behebung der Mängel nach Fällung des Urteils durch das Gericht, kann es nicht von sich aus auf das Urteil zurückkommen. Der Gesellschaft steht es aber offen, beim Gericht ein Wiederherstellungsgesuch nach Art. 148 ZPO zu stellen.
- Eingaben an das Gericht haben schriftlich zu erfolgen.
6. [Mitteilung]
1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 1'550.90 und CHF 73.30 Betreibungskosten zu bezahlen.
In der Betreibung Nr. 168798 des Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 10.09.2021) wird der Rechtsvorschlag aufgehoben.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 275.00 festgesetzt und mit dem durch die Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. Sie sind der Klägerin zurückzuerstatten.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Für die Beklagte zusätzliche Veröffentlichung im SHAB ab 11.11.2021.
6. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der Zustellung an von einer Partei schriftlich eine Begründung verlangt wird. Wird eine Begründung verlangt, läuft den Parteien die Frist von 30 Tagen zur Beschwerde ab Zustellung des begründeten Entscheides.
Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO).
Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 und Art. 209-212 ZPO). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann die Friedensrichterin oder der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder einen Entscheid fällen. Dies gilt auch bei Reduktion des Streitwertes anlässlich der Verhandlung auf CHF 2000 oder weniger. Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Einen Entscheid fällt die Schlichtungsbehörde gestützt auf die Akten und die Vorbringen der anwesenden Partei.
Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 3 ZPO).
Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO).
Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 und Art. 209-212 ZPO). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann die Friedensrichterin oder der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder einen Entscheid fällen. Dies gilt auch bei Reduktion des Streitwertes anlässlich der Verhandlung auf CHF 2000 oder weniger. Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Einen Entscheid fällt die Schlichtungsbehörde gestützt auf die Akten und die Vorbringen der anwesenden Partei.
Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 3 ZPO).
Mutation AWE Holding AG
Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Mutation
Grund: Eingetragene Personen
AWE Holding AG, in Kloten, CHE-102.033.850, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 102 vom 28.05.2020, Publ. 1004898092).
Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
Ackermann, Konrad Matthias, von Egnach, in Egnach, Präsident des Verwaltungsrates, mit Einzelunterschrift.
SHAB: 192 vom 04.10.2021
Tagesregister: 41183 vom 29.09.2021
Meldungsnummer: HR02-1005303634
Kantone: ZH
1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 3'822.25 nebst 3.5% Zins seit 16.10.2020 und CHF 73.30 Betreibungskosten zu bezahlen.
2. In der Betreibung Nr. 163916 des Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 26.02.2021) wird der Rechtsvorschlag im aufgehoben.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 350.00 festgesetzt und mit dem durch die klagende Partei geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. Sie wurden von der klagenden Partei bezogen, sind ihr jedoch von der beklagten Partei zu ersetzen.
5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
7. Dieser Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung ist dem Friedensrichter schriftlich mitzuteilen. Sie bedarf keiner Begründung.
Diese Frist eidgenössischen Rechts steht während den Gerichtsferien nicht still (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO).
Nach Eingang einer allfälligen Ablehnung stellt der Friedensrichter der klagenden Partei die Klagebewilligung zu. Wird der Urteilsvorschlag abgelehnt, so darf dieser im späteren Gerichtsverfahren nicht verwendet werden.
Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO).
Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 und Art. 209-212 ZPO). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann die Friedensrichterin oder der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder einen Entscheid fällen. Dies gilt auch bei Reduktion des Streitwertes anlässlich der Verhandlung auf CHF 2000 oder weniger. Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Einen Entscheid fällt die Schlichtungsbehörde gestützt auf die Akten und die Vorbringen der anwesenden Partei.
Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 3 ZPO).
Mutation AWE Holding AG
Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Mutation
Grund: Sitz neu, Domizil neu
AWE Holding AG, in Oberbüren, CHE-102.033.850, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 77 vom 22.04.2020, Publ. 1004875293). Die Rechtseinheit wird infolge Verlegung des Sitzes nach Kloten im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und im Handelsregister Kanton St. Gallen von Amtes wegen gelöscht.
SHAB: 102 vom 28.05.2020
Tagesregister: 4722 vom 25.05.2020
Meldungsnummer: HR02-1004898658
Kantone: SG
Mutation AWE Holding AG
Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Mutation
Grund: Eingetragene Personen, Domizil neu, Sitz neu, Statutenänderung
AWE Holding AG, bisher in Oberbüren, CHE-102.033.850, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 77 vom 22.04.2020, Publ. 1004875293).
Statutenänderung:
06.05.2020.
Sitz neu:
Kloten.
Domizil neu:
Birkenstrasse 4, 8302 Kloten.
Eingetragene Personen neu oder mutierend:
Ackermann, Konrad Matthias, von Egnach, in Egnach, Präsident des Verwaltungsrates, mit Einzelunterschrift; Ukaj, Zeqir, von Zürich, in Zürich, Mitglied des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien.
SHAB: 102 vom 28.05.2020
Tagesregister: 19449 vom 25.05.2020
Meldungsnummer: HR02-1004898092
Kantone: ZH
Mutation AWE Holding AG
Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Mutation
Grund: Eingetragene Personen
AWE Holding AG, in Oberbüren, CHE-102.033.850, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 67 vom 06.04.2020, Publ. 1004866731).
Eingetragene Personen neu oder mutierend:
Miftari, Muhametali, nordmazedonischer Staatsangehöriger, in Flawil, Mitglied des Verwaltungsrates, mit Einzelunterschrift [bisher: mazedonischer Staatsangehöriger, Präsident des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien].
SHAB: 77 vom 22.04.2020
Tagesregister: 3574 vom 17.04.2020
Meldungsnummer: HR02-1004875293
Kantone: SG
Mutation AWE Holding AG
Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Mutation
Grund: Eingetragene Personen
AWE Holding AG, in Oberbüren, CHE-102.033.850, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 195 vom 09.10.2018, S.0, Publ. 1004472663).
Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
Greub, Walter Kurt, von Zürich, in Felben-Wellhausen, Vizepräsident des Verwaltungsrates, Delegierter des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien, mit Kollektivunterschrift zu zweien.
SHAB: 67 vom 06.04.2020
Tagesregister: 3075 vom 01.04.2020
Meldungsnummer: HR02-1004866731
Kantone: SG
Mutation AWE Holding AG
Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Mutation
Grund: Eingetragene Personen, Sitz neu, Domizil neu
AWE Holding AG, in Oberbüren, CHE-102.033.850, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 176 vom 12.09.2018, Publ. 1004454070).
Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
Kirchner, Eberhard, deutscher Staatsangehöriger, in Esslingen (DE), Präsident des Verwaltungsrates, ohne Zeichnungsberechtigung.
Eingetragene Personen neu oder mutierend:
Miftari, Muhametali, mazedonischer Staatsangehöriger, in Flawil, Präsident des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien [bisher: Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien].
SHAB: 195 vom 09.10.2018
Tagesregister: 9077 vom 04.10.2018
Meldungsnummer: HR02-1004472663
Kantone: SG
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