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Stammdaten
Aktiengesellschaft
CHF 100’000
Letzte Änderung: 07.03.2024
Löschung: 07.03.2024

Sitz

Kloten (ZH)

Zweck

Die Gesellschaft bezweckt den Erwerb, das Halten und Veräussern von Beteiligungen aller Art sowie den Erwerb, die Verwaltung und Veräusserung von Grundstücken Im Ausland. Sie kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im Inland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. Mehr anzeigen

UID

CHE-102.033.850

CH-Nummer

CH-280.3.911.991-6

Handelsregisteramt

Kanton Zürich

Handelsregisterauszug

Alte Bezeichnungen

Nachbarschaft

Firmen in der Nachbarschaft

5 Firmen mit gleichem Domizil: Birkenstrasse 4, 8302 Kloten

Auskünfte
Lixt Betreibungsauszug

Betreibungsauszug

Prüfen Sie vor Vertragsabschluss den Betreibungsauszug Ihrer Interessenten.

Lixt Bonitätsauskunft

Bonitätsauskunft

Prüfen Sie die Zahlungsfähigkeit Ihrer Interessenten und Kunden.

Lixt Handelsregisterauszug

Handelsregisterauszug

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Publikationen

Publikationen

1 - 20 von 21

SHAB07.03.2024
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AWE Holding AG in Liquidation

Löschung AWE Holding AG in Liquidation

Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Löschung

AWE Holding AG in Liquidation, in Kloten, CHE-102.033.850, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 44 vom 03.03.2022, Publ. 1005418644). Nachdem kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben wurde, wird die Gesellschaft im Sinne von Art. 159a Abs. 1 lit. a HRegV von Amtes wegen gelöscht.

SHAB: 47 vom 07.03.2024
Tagesregister: 10355 vom 04.03.2024
Meldungsnummer: HR03-1005979592
Kantone: ZH

SHAB04.04.2022
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AWE Holding AG in Liquidation

Gerichtlicher Entscheid

Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB
Unterrubrik: Weiterer Gerichtsentscheid

Beklagte Partei
AWE Holding AG in Liquidation
Birkenstrasse 4
8302 Kloten

Organisationsmangel



1. Das Urteil vom 24. Februar 2022 wird in Wiedererwägung gezogen.

2. Das Verfahren wird als gegenstandlos geworden abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. [Mitteilungen]

5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).



Geschäftsnummer: EO210085-C/ad

Entscheiddatum: 29.03.2022

Gerichtliche Entscheidinstanz
Einzelgericht

Frist: 10 Tag(e)

Bemerkungen
Der Entscheid kann beim Bezirksgericht Bülach bezogen werden.

Anmeldestelle
Bezirksgericht Bülach,
Spitalstrasse 13,
8180 Bülach

SHAB: 66 vom 04.04.2022
Meldungsnummer: UV02-0000001750
Meldestelle: Bezirksgericht Bülach
Kantone: ZH
SHAB04.03.2022
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AWE Holding AG in Liquidation

Einstellung des Konkursverfahrens AWE Holding AG in Liquidation

Rubrik: Konkurse
Unterrubrik: Einstellung des Konkursverfahrens

Schuldner
AWE Holding AG in Liquidation
CHE-102.033.850
Birkenstrasse 4
8302 Kloten

Datum der Konkurseröffnung: 11.01.2022

Datum der Einstellung: 22.02.2022

Betrag des Kostenvorschusses: 7’000.00 CHF

Das Konkursverfahren wird mangels Aktiven als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der genannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kosten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten, falls der geleistete Vorschuss nicht ausreichen sollte.
Publikation nach Art. 230 und 230a SchKG.

Frist: 10 Tag(e)
Ablauf der Frist: 14.03.2022

Anmeldestelle
Notariat, Grundbuchamt und Konkursamt Bassersdorf,
Plätzliweg 4,
8303 Bassersdorf


SHAB: 45 vom 04.03.2022
Meldungsnummer: KK03-0000030810
Meldestelle: Notariat, Grundbuchamt und Konkursamt Bassersdorf
Kantone: ZH
SHAB03.03.2022
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AWE Holding AG in Liquidation

Mutation AWE Holding AG in Liquidation

Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Mutation
Grund: Aufhebung des Konkurses

AWE Holding AG in Liquidation, in Kloten, CHE-102.033.850, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 42 vom 01.03.2022, Publ. 1005416509). Das Konkursverfahren ist mit Urteil der Konkursrichterin vom 22.02.2022 mangels Aktiven eingestellt worden.

SHAB: 44 vom 03.03.2022
Tagesregister: 8906 vom 28.02.2022
Meldungsnummer: HR02-1005418644
Kantone: ZH

SHAB02.03.2022
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AWE Holding AG in Liquidation

Gerichtlicher Entscheid

Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB
Unterrubrik: Weiterer Gerichtsentscheid

Beklagte Partei
AWE Holding AG in Liquidation
Birkenstrasse 4
8302 Kloten

Organisationsmangel



1. Die Gesellschaft wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Bassersdorf wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.– und der Gesellschaft auferlegt.

4. [Mitteilungen]

5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).



Geschäftsnummer: EO210085-C/ad

Entscheiddatum: 24.02.2022

Gerichtliche Entscheidinstanz
Einzelgericht

Frist: 10 Tag(e)

Bemerkungen
Der Entscheid kann beim Bezirksgericht Bülach bezogen werden.

Anmeldestelle
Bezirksgericht Bülach,
Spitalstrasse 13,
8180 Bülach

SHAB: 43 vom 02.03.2022
Meldungsnummer: UV02-0000001652
Meldestelle: Bezirksgericht Bülach
Kantone: ZH
SHAB01.03.2022
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AWE Holding AG in Liquidation

Mutation AWE Holding AG in Liquidation

Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Mutation
Grund: Eingetragene Personen

AWE Holding AG in Liquidation, in Kloten, CHE-102.033.850, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 12 vom 18.01.2022, Publ. 1005382901).

Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
Ukaj, Zeqir, von Zürich, in Zürich, Mitglied des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien.

SHAB: 42 vom 01.03.2022
Tagesregister: 8541 vom 24.02.2022
Meldungsnummer: HR02-1005416509
Kantone: ZH

SHAB18.01.2022
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AWE Holding AG in Liquidation

Mutation AWE Holding AG in Liquidation

Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Mutation
Grund: Liquidation, Firma neu, Auflösung infolge Konkurs

AWE Holding AG, in Kloten, CHE-102.033.850, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 192 vom 04.10.2021, Publ. 1005303634).

Firma neu:
AWE Holding AG in Liquidation. Mit Urteil vom 11.01.2022 hat die Konkursrichterin des Bezirksgerichts Bülach über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 11.01.2022, 11.00 Uhr, den Konkurs eröffnet; demnach ist die Gesellschaft aufgelöst.

SHAB: 12 vom 18.01.2022
Tagesregister: 2191 vom 13.01.2022
Meldungsnummer: HR02-1005382901
Kantone: ZH

SHAB10.01.2022
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AWE Holding AG

Gerichtlicher Entscheid

Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB
Unterrubrik: Weiterer Gerichtsentscheid

Beklagte Partei
AWE Holding AG
Birkenstrasse 4
8302 Kloten

1.       Das Doppel der Eingabe des Handelsregisteramts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2021 (act. 1) wird der Gesellschaft zugestellt.

2.       Der Gesellschaft wird eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.

Bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen wird durch Urteil des Gerichts die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Konkursregeln angeordnet (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).

Die gesetzlichen Fristenstillstände gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

3.       Der rechtmässige Zustand kann in Bezug auf die vorstehende Erwägung Ziff. 2 wiederhergestellt werden durch:

-         die Bestätigung, dass das eingetragene Domizil noch gültig ist, durch ein oder mehrere für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigte/s Mitglied/er des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung; die Bestätigung des Vermieters, dass der bestehende Mietvertrag am eingetragenen Domizil immer noch gültig ist bzw. ein Nachweis über die Eigentümerschaft (vgl. Art. 117 Abs. 4 HRegV),

oder

-         die Anmeldung des neuen Domizils, original unterzeichnet durch eine oder mehrere für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigten Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung und die Erklärung der Anmeldenden, dass die Gesellschaft am angegebenen Domizil erreicht werden kann oder, falls es sich um eine c/o-Adresse handelt, die original unterzeichnete Domizilhalteerklärung. Ist die neue Adresse in einer anderen politischen Gemeinde, so müssen auch die öffentliche Urkunde über den Statutenänderungsbeschluss und ein Exemplar der dann neuen Statuten eingereicht werden (Art. 626 Ziff. 1 OR i.V.m. Art. 22 Abs. 3 f. HRegV).

4.       Der rechtmässige Zustand kann in Bezug auf die vorstehende Erwägung Ziff. 3 wiederhergestellt werden durch:

-         die Einreichung eines Protokolls des Verwaltungsrates über sei-ne Konstituierung sowie über die Regelung des Vorsitzes, rechtsgültig unterzeichnet durch den Vorsitzenden und den Protokollführer unter Bezeichnung derselben (Art. 712 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 23 HRegV),

oder

-         die Einreichung eines Protokolls der Generalversammlung, rechtsgültig unterzeichnet durch den Vorsitzenden und den Protokollführer unter Bezeichnung derselben, sowie die Einreichung der aktuell gültigen Statuten der Gesellschaft, sofern die Statuten der Gesellschaft vorsehen, dass die Wahl des Verwaltungsratspräsidenten der Generalversammlung übertragen wurde (Art. 712 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 23 HRegV).

5.       An die Gesellschaft ergehen folgende Hinweise:

-         Eine allfällige Behebung der Mängel während dieses Verfahrens ist in Zusammenarbeit mit dem Handelsregisteramt vorzunehmen. Das Gericht behandelt nur das vorliegende Verfahren.

-         Bei Behebung der Mängel während des Laufs der Frist gemäss Ziff. 2 dieser Verfügung wird das Gericht durch das Handelsregisteramt in-formiert. Das vorliegende Verfahren ist daraufhin wegen Gegenstandslosigkeit durch Verfügung des Gerichts zu beenden.

-         Erfolgt die Behebung der Mängel nach Fällung des Urteils durch das Gericht, kann es nicht von sich aus auf das Urteil zurückkommen. Der Gesellschaft steht es aber offen, beim Gericht ein Wiederherstellungsgesuch nach Art. 148 ZPO zu stellen.

          -         Eingaben an das Gericht haben schriftlich zu erfolgen.

6.         [Mitteilung]



Geschäftsnummer: EO210085

Entscheiddatum: 16.12.2021

Gerichtliche Entscheidinstanz
Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht

Frist: 30 Tag(e)
Frist beginnt mit Publikationsdatum

Bemerkungen
Der Entscheid samt Beilagen kann beim Bezirksgericht Bülach bezogen werden.

Anmeldestelle
Bezirksgericht Bülach,
Spitalstrasse 13,
8180 Bülach

SHAB: 6 vom 10.01.2022
Meldungsnummer: UV02-0000001462
Meldestelle: Bezirksgericht Bülach
Kantone: ZH
SHAB11.11.2021
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AWE Holding AG

Gerichtlicher Entscheid Rexha GmbH gegen AWE Holding AG

Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB
Unterrubrik: Weiterer Gerichtsentscheid

Klagende Partei
Rexha GmbH
Zürichstrasse 166
8910 Affoltern am Albis

Beklagte Partei
AWE Holding AG
Birkenstrasse 4
8302 Kloten

1.    Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 1'550.90 und CHF 73.30 Betreibungskosten zu bezahlen.

In der Betreibung Nr. 168798 des Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 10.09.2021) wird der Rechtsvorschlag aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 275.00 festgesetzt und mit dem durch die Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.    Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. Sie sind der Klägerin zurückzuerstatten.


4.    Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5.    Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Für die Beklagte zusätzliche Veröffentlichung im SHAB ab 11.11.2021.

6.    Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der Zustellung an von einer Partei schriftlich eine Begründung verlangt wird. Wird eine Begründung verlangt, läuft den Parteien die Frist von 30 Tagen zur Beschwerde ab Zustellung des begründeten Entscheides.



Geschäftsnummer: GV.2021.00113

Entscheiddatum: 10.11.2021

Gerichtliche Entscheidinstanz
Friedensrichteramt Kloten

Frist: 10 Tag(e)
Ablauf der Frist: 22.11.2021

Anmeldestelle
Friedensrichteramt Stadt Kloten
Schaffhauserstrasse 135
Postfach
8302 Kloten

SHAB: 220 vom 11.11.2021
Meldungsnummer: UV02-0000001309
Meldestelle: Stadt Kloten
Kanton: ZH
SHAB28.10.2021
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AWE Holding AG

Gerichtliche Vorladung von AWE Holding AG

Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB
Unterrubrik: Gerichtliche Vorladung

Vorgeladene Partei(en)
AWE Holding AG
Birkenstrasse 4
8302 Kloten

Die aufgeführte Partei wird hiermit aufgefordert, zur bezeichneten Zeit persönlich (mit oder ohne Vertreter) vor Gericht zu erscheinen.

Geschäftsnummer: GV.2021.00110

Art der Verhandlung: Schlichtungsverhandlung
Ort, Datum und Zeit der Verhandlung
Friedensrichteramt Stadt Kloten
Schaffhauserstr. 135
8302 Kloten
09.11.2021, 09:00 Uhr

Verhandlungsgegenstand
Forderung der Fa. Bertschi Mulden AG über CHF 6'824.10

Säumnisfolgen

Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO).

Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 und Art. 209-212 ZPO). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann die Friedensrichterin oder der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder einen Entscheid fällen. Dies gilt auch bei Reduktion des Streitwertes anlässlich der Verhandlung auf CHF 2000 oder weniger. Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Einen Entscheid fällt die Schlichtungsbehörde gestützt auf die Akten und die Vorbringen der anwesenden Partei.

Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 3 ZPO).



1. Ist eine Partei zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, so kann sie sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2 ZPO). Die Schlichtungsbehörde ist sowohl über eine Vertretung als auch über eine Begleitung rechtzeitig vor der Verhandlung zu orientieren.
2. Die Verschiebung einer Verhandlung wird nur aus zureichenden Gründen auf schriftliches Gesuch hin bewilligt. Verschiebungsgesuche können abgelehnt werden, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt und genügend durch Urkunden wie Bestätigungen o.ä. belegt werden (Art. 135 ZPO).
3. Verhinderung wegen Krankheit, Alter oder aus ähnlichen zwingenden Gründen (beispielsweise Militärdienst) ist der Schlichtungsbehörde sofort mitzuteilen. Im Krankheitsfall ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. In allen übrigen Fällen sind Belege einzureichen, die den wichtigen Grund ausweisen (Art. 135 ZPO). In diesen Fällen wird der betreffenden Partei auf Gesuch hin das persönliche Erscheinen mittels Verfügung erlassen und sie kann sich vertreten lassen (Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO).
4. Adressänderungen sind der Schlichtungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls sind Zustellungen an die letztbekannte Adresse rechtswirksam (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
5. Fremdsprachige Parteien haben der Schlichtungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie eine dolmetschende Person benötigen.
6. Nichterscheinen kann von der Schlichtungsbehörde mit Ordnungsbusse geahndet werden.
7. Diese Vorladung ist zur Verhandlung mitzubringen.
8. Eingaben an die Schlichtungsbehörde müssen die Geschäftsnummer enthalten (die Nummer dieses Geschäfts lautet: GV.2021.00110 ).
9. Im weiteren Verlauf des Verfahrens gilt eine Zustellung durch die Schlichtungsbehörde (eingeschriebene Post), die von einer Partei nicht abgeholt wird, dennoch am siebten Tag nach dem Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Schlichtungsbehörde wird keine weiteren Zustellungsversuche mehr vornehmen. Die Parteien müssen deshalb bei Abwesenheiten für die Entgegennahme/Umleitung der Post sorgen.

Zum Ablauf des Schlichtungsverfahrens verweisen wir Sie auf beiliegenden Auszug aus der Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 202 - 212.

SHAB: 210 vom 28.10.2021
Meldungsnummer: UV03-0000000566
Meldestelle: Stadt Kloten
Kanton: ZH
SHAB28.10.2021
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AWE Holding AG

Gerichtliche Vorladung von AWE Holding AG

Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB
Unterrubrik: Gerichtliche Vorladung

Vorgeladene Partei(en)
AWE Holding AG
Birkenstrasse 4
8302 Kloten

Die aufgeführte(n) Partei(en) werden hiermit aufgefordert, zur bezeichneten Zeit persönlich (mit oder ohne Vertreter) vor Gericht zu erscheinen.

Geschäftsnummer: GV.2021.00113

Art der Verhandlung: Schlichtungsverhandlung
Ort, Datum und Zeit der Verhandlung
Friedensrichteramt Stadt Kloten
Schaffhauserstr. 135
8302 Kloten
10.11.2021, 09:00 Uhr

Verhandlungsgegenstand
Forderung der Fa. Rexha GmbH über CHF 1'550.90

Säumnisfolgen

Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO).

Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 und Art. 209-212 ZPO). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann die Friedensrichterin oder der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder einen Entscheid fällen. Dies gilt auch bei Reduktion des Streitwertes anlässlich der Verhandlung auf CHF 2000 oder weniger. Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Einen Entscheid fällt die Schlichtungsbehörde gestützt auf die Akten und die Vorbringen der anwesenden Partei.

Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 3 ZPO).



1. Ist eine Partei zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, so kann sie sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2 ZPO). Die Schlichtungsbehörde ist sowohl über eine Vertretung als auch über eine Begleitung rechtzeitig vor der Verhandlung zu orientieren.
2. Die Verschiebung einer Verhandlung wird nur aus zureichenden Gründen auf schriftliches Gesuch hin bewilligt. Verschiebungsgesuche können abgelehnt werden, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt und genügend durch Urkunden wie Bestätigungen o.ä. belegt werden (Art. 135 ZPO).
3. Verhinderung wegen Krankheit, Alter oder aus ähnlichen zwingenden Gründen (beispielsweise Militärdienst) ist der Schlichtungsbehörde sofort mitzuteilen. Im Krankheitsfall ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. In allen übrigen Fällen sind Belege einzureichen, die den wichtigen Grund ausweisen (Art. 135 ZPO). In diesen Fällen wird der betreffenden Partei auf Gesuch hin das persönliche Erscheinen mittels Verfügung erlassen und sie kann sich vertreten lassen (Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO).
4. Adressänderungen sind der Schlichtungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls sind Zustellungen an die letztbekannte Adresse rechtswirksam (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
5. Fremdsprachige Parteien haben der Schlichtungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie eine dolmetschende Person benötigen.
6. Nichterscheinen kann von der Schlichtungsbehörde mit Ordnungsbusse geahndet werden.
7. Diese Vorladung ist zur Verhandlung mitzubringen.
8. Eingaben an die Schlichtungsbehörde müssen die Geschäftsnummer enthalten (die Nummer dieses Geschäfts lautet: GV.2021.00110 ).
9. Im weiteren Verlauf des Verfahrens gilt eine Zustellung durch die Schlichtungsbehörde (eingeschriebene Post), die von einer Partei nicht abgeholt wird, dennoch am siebten Tag nach dem Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Schlichtungsbehörde wird keine weiteren Zustellungsversuche mehr vornehmen. Die Parteien müssen deshalb bei Abwesenheiten für die Entgegennahme/Umleitung der Post sorgen.

Zum Ablauf des Schlichtungsverfahrens verweisen wir Sie auf beiliegenden Auszug aus der Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 202 - 212.

SHAB: 210 vom 28.10.2021
Meldungsnummer: UV03-0000000567
Meldestelle: Stadt Kloten
Kanton: ZH
SHAB13.10.2021
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AWE Holding AG

Aufforderung nach mehreren Artikeln HRegV Handelsregisteramt des Kantons Zürich

Rubrik: Bekanntmachungen nach Handelsregisterverordnung
Unterrubrik: Aufforderung nach mehreren Artikeln HRegV

Handelsregisteramt des Kantons Zürich
Schöntalstrasse 5
8004 Zürich

Die aufgeführte Rechtseinheit weist Mängel in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation auf.
Die Rechtseinheit wird hiermit gemäss Art. 152 HRegV aufgefordert, beim zuständigen Handelsregisteramt innert 30 Tagen seit Erscheinen dieser Publikation die erforderliche Anmeldung vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung erforderlich ist.
Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht. Dieses ergreift die erforderlichen Massnahmen (Art. 939 Abs. 2 OR).

Frist: 30 Tag(e)

Ablauf der Frist: 12.11.2021

Anmeldestelle
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Schöntalstrasse 5,
8022 Zürich

Bemerkungen
Aufforderung betrifft folgende Rechtseinheiten:
- Obinwa und Obinwa Drinks of Joy in Liquidation (CHE-114.069.292), in Opfikon
- Peter & Peter Music in Liquidation (CHE-109.999.162), in Zürich
- Premium Green AG (CHE-441.142.183) in Wila
- René & Marlis Spengler, Gartenunterhalt & Expresslieferdienst in Liquidation (CHE-112.159.518), in Wald (ZH)
- Lucky Sun Dübendorf GmbH (CHE-103.425.543), in Dübendorf
- Observatorium für Menschenrechte in Kuwait - OMK (CHE-208.681.290), in Zürich
- AWE Holding AG (CHE-102.033.850), in Kloten
- 1. Schweizerischer Blogger-Verband (CHE-212.808.694), in Zürich
- Swiss Dream Bau GmbH in Liquidation (CHE-112.527.504), in Adliswil
- Moon Wave GmbH (CHE-103.830.369), in Zollikon
- EVENTUS Holding AG (CHE-270.727.893), in Zürich
- Business Vision GmbH (CHE-109.434.569), in Wetzikon
- Patea GmbH (CHE-113.041.463), in Rüti ZH
- Miez und Mops GmbH in Liquidation (CHE-115.004.817), in Zürich
- Bonanza AG (CHE-180.620.061), in Zürich
- WECOTEC GmbH (CHE-112.625.762), in Kloten
- SB Investment Unterhaltsreinigung GmbH (CHE-108.622.884), in Zürich
- AMS Service GmbH (CHE-190.876.550), in Dübendorf
- Pinora AG (CHE-100.758.089), in Winterthur
- Restaurant Biergarten AG (CHE-101.495.745), in Zürich
- Neftenbach Bau & Transport GmbH (CHE-212.756.778), in Neftenbach
- MODEST Architektur - Blumer, Frodl, Helfenstein Architekten (CHE-466.836.474), in Volketswil
- Paul Gautschi & Co, Maleratelier in Liquidation (CHE-110.422.113), in Zollikon
- Admiral Trading AG (CHE-164.728.547), in Zürich
- HABEL Immo GmbH (CHE-384.645.380), in Zürich
- Allroundservice-Grimm GmbH (CHE-106.683.805), in Oetwil am See

SHAB: 199 vom 13.10.2021
Meldungsnummer: BH05-0000006361
Meldestelle: Handelsregisteramt des Kantons Zürich
Kantone: ZH
SHAB04.10.2021
|
AWE Holding AG

Mutation AWE Holding AG

Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Mutation
Grund: Eingetragene Personen

AWE Holding AG, in Kloten, CHE-102.033.850, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 102 vom 28.05.2020, Publ. 1004898092).

Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
Ackermann, Konrad Matthias, von Egnach, in Egnach, Präsident des Verwaltungsrates, mit Einzelunterschrift.

SHAB: 192 vom 04.10.2021
Tagesregister: 41183 vom 29.09.2021
Meldungsnummer: HR02-1005303634
Kantone: ZH

SHAB18.05.2021
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AWE Holding AG

Gerichtlicher Entscheid Viveka Barone gegen AWE Holding AG

Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB
Unterrubrik: Weiterer Gerichtsentscheid

Klagende Partei
Viveka Barone
Geburtsdatum: 08.01.1982
Moosbrunnenstrasse 111
8426 Lufingen

Beklagte Partei
AWE Holding AG
Birkenstrasse 4
8302 Kloten

1.    Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei CHF 3'822.25 nebst 3.5% Zins seit 16.10.2020 und CHF 73.30 Betreibungskosten zu bezahlen.

2.    In der Betreibung Nr. 163916 des Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 26.02.2021) wird der Rechtsvorschlag im aufgehoben.

3.    Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 350.00 festgesetzt und mit dem durch die klagende Partei geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 

4.    Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt. Sie wurden von der klagenden Partei bezogen, sind ihr jedoch von der beklagten Partei zu ersetzen.

5.    Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

6.    Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

7.    Dieser Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung ist dem Friedensrichter schriftlich mitzuteilen. Sie bedarf keiner Begründung.

Diese Frist eidgenössischen Rechts steht während den Gerichtsferien nicht still (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO).

Nach Eingang einer allfälligen Ablehnung stellt der Friedensrichter der klagenden Partei die Klagebewilligung zu. Wird der Urteilsvorschlag abgelehnt, so darf dieser im späteren Gerichtsverfahren nicht verwendet werden.



Geschäftsnummer: GV.2021.00046

Entscheiddatum: 17.05.2021

Gerichtliche Entscheidinstanz
Friedensrichteramt Kloten

Frist: 20 Tag(e)
Ablauf der Frist: 08.06.2021

Anmeldestelle
Stadt Kloten,
Schaffhauserstrasse 135, P.O.B. , 8302 Kloten,
8302 Kloten

SHAB: 94 vom 18.05.2021
Meldungsnummer: UV02-0000000780
Meldestelle: Stadt Kloten
Kantone: ZH
SHAB29.04.2021
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AWE Holding AG

Gerichtliche Vorladung von AWE Holding AG

Rubrik: Gerichtliche Entscheide und Vorladungen im SHAB
Unterrubrik: Gerichtliche Vorladung

Vorgeladene Partei(en)
AWE Holding AG
Birkenstrasse 4
8302 Kloten

Die aufgeführte Partei wird hiermit aufgefordert, zur bezeichneten Zeit persönlich (mit oder ohne Vertreter) vor Gericht zu erscheinen.

Geschäftsnummer: GV.2021.00046

Art der Verhandlung: Schlichtungsverhandlung
Ort, Datum und Zeit der Verhandlung
Friedensrichteramt Kloten
Schaffhauserstr. 135
8302 Kloten
17.05.2021, 10:00 Uhr

Verhandlungsgegenstand
Forderung von Viveka Barone über CHF 3'822.25

Säumnisfolgen

Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO).

Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 und Art. 209-212 ZPO). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann die Friedensrichterin oder der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder einen Entscheid fällen. Dies gilt auch bei Reduktion des Streitwertes anlässlich der Verhandlung auf CHF 2000 oder weniger. Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Einen Entscheid fällt die Schlichtungsbehörde gestützt auf die Akten und die Vorbringen der anwesenden Partei.

Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 3 ZPO).



1. Ist eine Partei zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, so kann sie sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2 ZPO). Die Schlichtungsbehörde ist sowohl über eine Vertretung als auch über eine Begleitung rechtzeitig vor der Verhandlung zu orientieren.
2. Die Verschiebung einer Verhandlung wird nur aus zureichenden Gründen auf schriftliches Gesuch hin bewilligt. Verschiebungsgesuche können abgelehnt werden, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt und genügend durch Urkunden wie Bestätigungen o.ä. belegt werden (Art. 135 ZPO).
3. Verhinderung wegen Krankheit, Alter oder aus ähnlichen zwingenden Gründen (beispielsweise Militärdienst) ist der Schlichtungsbehörde sofort mitzuteilen. Im Krankheitsfall ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. In allen übrigen Fällen sind Belege einzureichen, die den wichtigen Grund ausweisen (Art. 135 ZPO). In diesen Fällen wird der betreffenden Partei auf Gesuch hin das persönliche Erscheinen mittels Verfügung erlassen und sie kann sich vertreten lassen (Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO).
4. Adressänderungen sind der Schlichtungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls sind Zustellungen an die letztbekannte Adresse rechtswirksam (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
5. Fremdsprachige Parteien haben der Schlichtungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie eine dolmetschende Person benötigen.
6. Nichterscheinen kann von der Schlichtungsbehörde mit Ordnungsbusse geahndet werden.
7. Diese Vorladung ist zur Verhandlung mitzubringen.
8. Eingaben an die Schlichtungsbehörde müssen die Geschäftsnummer enthalten (die Nummer dieses Geschäfts lautet: GV.2021.00046 ).
9. Im weiteren Verlauf des Verfahrens gilt eine Zustellung durch die Schlichtungsbehörde (eingeschriebene Post), die von einer Partei nicht abgeholt wird, dennoch am siebten Tag nach dem Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Schlichtungsbehörde wird keine weiteren Zustellungsversuche mehr vornehmen. Die Parteien müssen deshalb bei Abwesenheiten für die Entgegennahme/Umleitung der Post sorgen.

SHAB: 82 vom 29.04.2021
Meldungsnummer: UV03-0000000480
Meldestelle: Stadt Kloten
Kanton: ZH
SHAB28.05.2020
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AWE Holding AG

Mutation AWE Holding AG

Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Mutation
Grund: Sitz neu, Domizil neu

AWE Holding AG, in Oberbüren, CHE-102.033.850, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 77 vom 22.04.2020, Publ. 1004875293). Die Rechtseinheit wird infolge Verlegung des Sitzes nach Kloten im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und im Handelsregister Kanton St. Gallen von Amtes wegen gelöscht.

SHAB: 102 vom 28.05.2020
Tagesregister: 4722 vom 25.05.2020
Meldungsnummer: HR02-1004898658
Kantone: SG

SHAB28.05.2020
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AWE Holding AG

Mutation AWE Holding AG

Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Mutation
Grund: Eingetragene Personen, Domizil neu, Sitz neu, Statutenänderung

AWE Holding AG, bisher in Oberbüren, CHE-102.033.850, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 77 vom 22.04.2020, Publ. 1004875293).

Statutenänderung:
06.05.2020.

Sitz neu:
Kloten.

Domizil neu:
Birkenstrasse 4, 8302 Kloten.

Eingetragene Personen neu oder mutierend:
Ackermann, Konrad Matthias, von Egnach, in Egnach, Präsident des Verwaltungsrates, mit Einzelunterschrift; Ukaj, Zeqir, von Zürich, in Zürich, Mitglied des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien.

SHAB: 102 vom 28.05.2020
Tagesregister: 19449 vom 25.05.2020
Meldungsnummer: HR02-1004898092
Kantone: ZH

SHAB22.04.2020
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AWE Holding AG

Mutation AWE Holding AG

Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Mutation
Grund: Eingetragene Personen

AWE Holding AG, in Oberbüren, CHE-102.033.850, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 67 vom 06.04.2020, Publ. 1004866731).

Eingetragene Personen neu oder mutierend:
Miftari, Muhametali, nordmazedonischer Staatsangehöriger, in Flawil, Mitglied des Verwaltungsrates, mit Einzelunterschrift [bisher: mazedonischer Staatsangehöriger, Präsident des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien].

SHAB: 77 vom 22.04.2020
Tagesregister: 3574 vom 17.04.2020
Meldungsnummer: HR02-1004875293
Kantone: SG

SHAB06.04.2020
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AWE Holding AG

Mutation AWE Holding AG

Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Mutation
Grund: Eingetragene Personen

AWE Holding AG, in Oberbüren, CHE-102.033.850, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 195 vom 09.10.2018, S.0, Publ. 1004472663).

Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
Greub, Walter Kurt, von Zürich, in Felben-Wellhausen, Vizepräsident des Verwaltungsrates, Delegierter des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien, mit Kollektivunterschrift zu zweien.

SHAB: 67 vom 06.04.2020
Tagesregister: 3075 vom 01.04.2020
Meldungsnummer: HR02-1004866731
Kantone: SG

SHAB09.10.2018
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AWE Holding AG

Mutation AWE Holding AG

Rubrik: Handelsregistereintragungen
Unterrubrik: Mutation
Grund: Eingetragene Personen, Sitz neu, Domizil neu

AWE Holding AG, in Oberbüren, CHE-102.033.850, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 176 vom 12.09.2018, Publ. 1004454070).

Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
Kirchner, Eberhard, deutscher Staatsangehöriger, in Esslingen (DE), Präsident des Verwaltungsrates, ohne Zeichnungsberechtigung.

Eingetragene Personen neu oder mutierend:
Miftari, Muhametali, mazedonischer Staatsangehöriger, in Flawil, Präsident des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien [bisher: Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien].

SHAB: 195 vom 09.10.2018
Tagesregister: 9077 vom 04.10.2018
Meldungsnummer: HR02-1004472663
Kantone: SG

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